Rund um virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) und lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sind verschiedene vereinfachte oder missverständliche Aussagen anzutreffen. Wir ordnen auf dieser Seite häufige Aussagen ein und zeigen die Unterschiede anhand der jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen auf.
Diese Aussage ist falsch.
Bereits seit 2025 können Privatpersonen und Organisationen mit einem vZEV lokal erzeugten Solarstrom innerhalb eines Zusammenschlusses verkaufen beziehungsweise austauschen, sofern die Voraussetzungen für einen vZEV erfüllt sind.
LEG bieten seit 2026 lediglich eine grössere räumliche Ausdehnung: Im Gegensatz zum vZEV können sie das öffentliche Verteilnetz über den gemeinsamen Netzanschlusspunkt hinaus verwenden.
Ein wesentlicher wirtschaftlicher Unterschied besteht bei den Netzkosten:
Ob ein vZEV möglich ist, hängt insbesondere von der Netztopologie beziehungsweise vom gemeinsamen Netzanschlusspunkt ab.
Ist ein vZEV möglich, kann er deshalb gegenüber einer LEG eine erheblich höhere Wertschöpfung für Stromproduzenten und -konsumenten ermöglichen.
Mehr dazu: vZEV im Vergleich zu LEG
Diese Aussage ist hinsichtlich vZEV eine irreführende Vereinfachung.
vZEV sind auf den gemeinsamen Netzanschlusspunkt begrenzt und können damit je nach Anschluss-Situation ganze Quartiere umfassen.
Besteht diese Möglichkeit, kann die Wertschöpfung mit einem vZEV für die Teilnehmer erheblich höher sein als mit einer LEG.
Die Aussage hinsichtlich LEG ist hingegen korrekt, eine LEG kann effektiv eine ganze Gemeinde umfassen.
Diese Aussage ist falsch.
Auf die innerhalb eines vZEV ausgetauschte Energie fallen (wie bei einem klassischen ZEV) keine Netzkosten an.
Genau darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu einer LEG:
Für Strom, der ausserhalb des vZEV aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, fallen selbstverständlich weiterhin die regulären Kosten des Netzbezugs an.
Der Unterschied betrifft somit die innerhalb des Zusammenschlusses ausgetauschte Energie.
Da bei einer LEG weiterhin reduzierte Netzkosten anfallen, ist die mögliche Wertschöpfung aus lokal ausgetauschter Energie bei einem vZEV grundsätzlich höher.
Diese Aussage ist falsch.
Beispiel eines möglichen Szenarios: Ein MFH und ein EFH sind am gleichen Netzanschlusspunkt.
Der Besitzer des EFH betreibt eine Solaranlage und realisiert einen vZEV.
In diesem Fall kann ein einzelner Mieter, oder alle Mieter am vZEV teilnehmen. Es braucht keine Zustimmung vom Vermieter.
Ausnahmesituationen gibt es, wenn beispielsweise das MFH bereits einen vZEV oder einen klassischen ZEV gebildet hat, wobei die Mieter in diesem Fall bereits von vergünstigter Energie aus dem ZEV oder vZEV profitieren.
Entscheidend ist daher die konkrete Ausgangssituation und allfällige bereits existierende Zusammenschlüsse und nicht allein das Mietverhältnis.
Diese Aussage ist zu pauschal.
Der Tarif innerhalb eines vZEV ist nicht ein pauschal vorgegebener Stromtarif, ohne Mitspracherecht.
PVshare empfiehlt, einen fairen vZEV-Tarif festzulegen und zugleich Regeln zu definieren, nach denen der Tarif in den Folgejahren bestimmt oder angepasst wird.
Der vZEV Rechner kann dabei unterstützen, einen Tarif zu bestimmen, von dem sowohl Produzenten als auch Stromkonsumenten profitieren.
Auch bei Mietverhältnissen können Tarife mit den Teilnehmern vereinbart werden.
Das ist nicht generell der Fall.
Ein vZEV oder eine LEG kann im PVshare Cockpit kostenlos und unverbindlich gegründet und eingerichtet werden.
Für die Gründung und Einrichtung im PVshare Cockpit entstehen somit keine Initialkosten.
Kostengünstige Software-Abos werden erst benötigt, wenn der eingerichtete vZEV oder die LEG mit dem PVshare Cockpit effektiv abgerechnet wird.
Zusätzliche Dienstleistungen sind im Normalfall nicht nötig, können aber bei Bedarf zusätzliche Kosten erzeugen.
Diese Aussage ist zu pauschal.
Aussagen über die Komplexität lassen sich nicht ohne Weiteres von klassische ZEV auf vZEV und LEG übertragen.
Bei Verwendung einer spezialisierten Software werden insbesondere Datenverarbeitung, Zuordnung und eigentliche Abrechnung automatisiert durchgeführt und es entsteht kaum Aufwand.
Diese Aufwände entstehen konkret:
Nachdem ein vZEV oder eine LEG im PVshare Cockpit eingerichtet ist, fallen für die Abrechnung grundsätzlich folgende Aufgaben zur Abrechnung im PVshare Cockpit an:
Die obenstehenden vier Aufgaben nehmen in der Regel so wenig Zeit in Anspruch, dass sich ein Hinzuziehen eines Dienstleisters nicht lohnt. Die Abstimmungsaufwände und damit möglichen Fehlerquellen mit einem Dienstleister würden in vielen Fällen die Aufwände übersteigen, die zur eigenhändigen Wahrnehmung der Aufgaben anfallen.
Entgegen dem Mythos ist die grundsätzliche Einfachheit von vZEV und LEG (für vZEV-/LEG-Verantwortliche) ein wesentlicher Vorteil dieser zwei Zusammenschlusstypen. Genau darauf ist das PVshare Cockpit ausgerichtet. Nutzer profitieren damit nebst geringem Einrichtungs- und Betreuungsaufwand von einer möglichst grossen Wertschöpfung mit einem vZEV oder einer LEG.
Mehr zu den unterschiedlichen Aufwänden und Komplexitäten, bzw. wo diese in welchem Ausmass entstehen, sind auf der Seite vZEV im Vergleich zu LEG zu finden.
Diese Aussage ist nicht generell richtig.
Netzbetreiber können eigene Abrechnungslösungen, Abrechnungsdienstleistungen oder entsprechende Praxismodelle anbieten.
Daraus folgt jedoch nicht, dass für die interne Abrechnung eines vZEV oder einer LEG zwingend die Abrechnungslösung des Netzbetreibers verwendet werden muss.
Die Verwaltung und Abrechnung kann beispielsweise mit einer spezialisierten Software wie dem PVshare Cockpit erfolgen.
Welches Modell wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von den Kosten und der konkreten Situation des Zusammenschlusses ab.
Für die Verantwortlichen eines vZEV oder einer LEG ist das nicht generell der Fall.
Beim standardisierten Datenaustausch werden Lastgangdaten nach definierten Marktregeln und Datenformaten zwischen den beteiligten Systemen übermittelt.
Bei Verwendung einer entsprechenden Software erfolgt die technische Datenverarbeitung automatisiert.
Für vZEV- und LEG-Verantwortliche bedeutet dies normalerweise nicht, dass sie Lastgangdateien selbst empfangen, interpretieren oder verarbeiten müssen - im Gegenteil, Sie kommen mit den Lastgangdaten gar nicht in Berührung.
Anders kann die Situation aussehen, wenn für die Abrechnung eine eigene Lösung entwickelt oder beispielsweise mit Tabellenkalkulation gearbeitet wird.
Für einen einzelnen Zusammenschluss kann die eigenständige technische Verarbeitung der Daten einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen.
Diese Aussage ist falsch.
Einen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen ist nur eine Variante. Bei vZEV und LEG häufig die falsche Variante, da damit nicht mehr von wesentlichen Vorteilen von vZEV/LEG - deren Einfachheit - profitiert werden kann und Wertschöpfung verloren geht.
Bei klassischen ZEV und Renditeobjekten ist es hingegen eine häufig anzutreffende Variante.
Es gibt folgende Varianten, ZEV/vZEV/LEG abzurechnen, aufgelistet von einem Extrem bis zum anderen:
Diese Aussage ist falsch.
Die "klassischen ZEV" existieren weiterhin und haben ihre Berechtigung, gerade bei Neubauten.
Bei existierenden Gebäuden (insbesondere, wenn nicht alle bestehenden Mieter/Bewohner teilnehmen wollen), ist sowohl die Flexibilität von vZEV, als auch der Umstand, dass keine Installationen/Installationsanpassungen und damit keine Investitionen nötig sind, wirtschaftlich oft interessanter.
Welche Variante sinnvoller ist, hängt deshalb von der konkreten Ausgangssituation ab.
Diese Befürchtung ist grundsätzlich falsch.
Am hausinternen Eigenverbrauch (hinter dem Stromzähler des Netzbetreibers) ändert sich nichts - ob mit oder ohne vZEV/LEG. Nur der Solarstrom, der ohne vZEV/LEG ins Netz zurückgespiesen wird, steht innerhalb des vZEV/der LEG zur Verfügung.
Der hausinterne Eigenverbrauch hat weiterhin Priorität, wie auch ohne vZEV/LEG. Natürlich vorausgesetzt, es werden keine Anpassungen an Installationen oder an Konfigurationen von Solaranlage, Wechselrichter oder Eigenverbrauchsoptimierungs-Einrichtungen vorgenommen.
Weitere Erklärungen zur Aufteilung des Solarstroms innerhalb von vZEV und LEG sind in den FAQ zu finden.
Diese Aussage ist sowohl irreführend als auch falsch.
Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet:
Sie entscheiden im PVshare Cockpit, ob und wann Sie Software-Abos erwerben.
Andere Unterseiten von Know-How zu vZEV und LEG: